AGB

 

VERTRAGSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermietung


§I. Gegenstand der AGB
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Sachen und Personaldienstleistung, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtungsanlagen, Videowiedergabe, Telekommunikation und Dekorationsmaterial sowie für Dienstleistungen im Veranstaltungsbereich die durch die Firma LASMO erbracht werden .

§2. Allgemeines
1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
2. Etwaige Auftragsbedingungen des Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten LASMO auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

§3. Angebot und Preise
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom LASMO schriftlich bestätigt, oder die Sache übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LASMO. Sie erfolgen freibleibend.
2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten von LASMO sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
3. Gebühren und sonstige Kosten die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggeber.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§4. Erfüllung
1. LASMO erfüllt den Auftrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes oder Dienstleistungen in seinen Geschäftsräumen, auch wenn er die Ware oder Personal an einem anderen Ort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber findet mit Aussonderung der Ware durch LASMO statt.
2. Wenn LASMO die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den
Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertige Mietgegenstände bereitstellen oder geeigneten Personal vermitteln .

§5. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung vorgenommen. LASMO ist berechtigt Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnung ist porto- und spesenfrei in Ibbenbüren-Laggenbeck zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderung handelt.
2. Schecks werden von LASMO nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift der Zahlung. Bankspesen trägt der Auftraggeber.
3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Auftraggeber ist LASMO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 8,17% p.a pro angefangen Monat, in Ansatz zu bringen. Zudem wird eine Verzugspauschale in Höhe von 30? fällig.

§6. Unterrichtungspflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LASMO unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen oder Probleme mit Personal. Bei Verletzung dieser Pflicht kann LASMO Schadensansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. 2. Der Auftraggeber unterrichtet LASMO unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen und der Personal Disposition bedarf. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Auftraggeber sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Auftraggeber. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LASMO schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen. §7. Untervermietung 1. Eine Untervermietung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. 2. Die gelieferte Sache bleibt Eigentum der FA. LASMO. Es ist nicht gestattet, diese Sache mit Rechten Dritter zu belasten. §8. Gewährleistung und Haftung 1. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter erklärt mit Empfang der Mietsache, schriftlich die Mangelfreiheit der Mietsache. 2. Der Gewährleistungsanspruch gegen LASMO entfällt, wenn - bei offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels, dieser bei LASMO schriftlich geltend gemacht wird, - der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, - die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden ursächlich im Zusammenhang mit der Veränderung steht, - der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, - Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, - der Auftraggeber der Fa. LASMO nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt. 3. Eine über die bevorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Auftraggebers, insbesondere für Mangelfolgeschäden, wird nicht übernommen. Im Falle schuldhaft verspäteter Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch LASMO kann der Auftraggeber nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. Für unvorhergesehene Ereignisse übernimmt LASMO keine Haftung. §9. Rückgabe 1. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Auftraggeber, die Mietsache in einen mangelfreien Zustand an LASMO zurückzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LASMO den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes entspricht. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort zu bestätigen. 3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, LASMO steht für diese Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu. §10. Besondere Pflichten des Auftraggeber 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung u. Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Originalteilen oder mit Zustimmung der Fa. LASMO gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch LASMO vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vertreters. LASMO behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch LASMO zu beziehen. Erklärt LASMO nicht unverzüglich auf Anfrage des Auftraggeber, dass er die benötigten Ersatzeile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten beschaffen werde, so ist der Auftraggeber berechtigt sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von LASMO Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowohl Kennzeichnungen die vom LASMO angebracht wurden zu entfernen. Der Auftraggeber darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. §11. Verletzung der Pflichten und Schadensersatz 1. Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßen Zustand zurückgeliefert, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen oder sonstigen Arbeiten unter normalen Verhältnisse arbeitstechnisch erforderlich ist. §12. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes 1. Fa. LASMO ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. 2. Fa. LASMO ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet LASMO die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt LASMO. §13. Werkarbeiten der Fa. LASMO 1. Wenn Werkarbeiten, z.B. der Aufbau einer Anlage oder der Aufbau einzelner Geräte erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes. 2. Sofern derartige Werksarbeiten kostenlos durch LASMO erfolgen, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Fa. LASMO beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung. 3. Der Auftraggeber und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er LASMO und Werksunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er LASMO die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben. 4. Werden durch Umstände, die LASMO nicht zu vertreten hat, Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Auftraggeber über. 5. Über die Abnahme der Arbeiten der Fa. LASMO ist eine Abnahmebescheinigung auszufüllen. Die Abnahme liegt mit Inbetriebnahme der Anlage vor. 6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet LASMO nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat. §14. Allgemein Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Open-Air Veranstaltung vereinbart, dass LASMO die Funktionen der Mietsache überwacht, hat LASMO insbesondere folgende Rechte:
1. LASMO kann die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
2. LASMO kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Auftraggeber nicht berechtigt daraus Schadensansprüche irgendwelcher Art gegen LASMO herzuleiten.
3. Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Open-Air Veranstaltung erforderlich sind, holt der Auftraggeber auf seine Kosten diese Genehmigung ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Auftraggeber allein.

§15. Anweisungen des Vermieters
Für den Fall, dass die Fa. LASMO zur Kenntnis gebracht wird oder er eigene Kenntnis davon hat, dass durch das Aufstellen von Anlagen der Fa. LASMO, Personen oder Sachen, auch eigene Sachen von LASMO gefährdet sind, hat LASMO das Recht Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen. Unterlässt der Auftraggeber diesen Hinweis, stellt er die Fa. LASMO aus allen sich ergebenden Schäden frei. Dieses gilt auch schon vor Abnahme der Anzeige.

§16. Haftung des Auftraggeber
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
2. Tritt der Auftraggeber von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung der Fa. LASMO, hat der Auftraggeber Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung oder Dienstleistung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100 % der geschuldeten Leistungen des Auftraggebers verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch LASMO beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Auftragsvolumens
bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragsvolumens
bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des Auftragsvolumens
bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens
bis 3 Tage vor Mietbeginn 70% des Auftragsvolumens
bis 1 Tag vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens

Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von 100% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Auftraggeber nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.

§17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnort von Olaf May. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38. II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Unterzeichner erklärt mit seiner Unterschrift seine Geschäftsfähigkeit.